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Statuten:

 

Verein:

Libera Familia ad Lacum Constanciae

 

 

  1.) Name und Sitz

 

Unter dem Namen »Libera Familia ad Lacum Constantiae« ist dieser Verein in

»8590 Romanshorn an der Alpsteinstrasse 2« ansässig.

 

 

  2.) Ziel und Zweck

 

Der Vereinszweck besteht darin die mittelalterliche Geschichte und

Historische Darstellung

wieder aufleben zu lassen und dies möglichst getreu.

 

 

  3.) Mittel

 

Zur Verfolgung des Vereinszweck verfügt der Verein über folgende Mittel.

 

- Mitgliedsbeiträge von Passivmitglieder CHF 50.- / Jahr

- Mitgliederbeiträge von Aktivmitglieder CHF 75.- / Jahr

- Gönnerbeiträgen von CHF 50.- / Jahr

- Erträgen aus eigenen Veranstaltungen

- Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Aktivmitglieder zahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder

und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

 

 

 

 

 

 

 

4.) Mitgliedschaft

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck

ein Anliegen ist.

 

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und

Einrichtungen des Vereins nutzen.

 

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sein,

welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben , kann auf

Vorschlagen des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft

verleihen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

 

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den

Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig nach der

Mitgliederversammlung.

 

 

 

5.) Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der

juristschen

  Person.

 

 

 

6.) Austritt und Ausschluss

 

Ein Vereinsaustritt ist nur per => 31.12 <= möglich.

Das Austrittsschreiben muss 12 Wochen vor dem Termin schriftlich an den

Vorstand gerichtet werden.

 

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Ein Mitglied kann jederzeit wegen (Verletzung der Statuten,

Verstösse gegen die Ziele des Vereins, ect.) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den

Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.

Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

 

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand

ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

 

 

 

7.) Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung                   1x Jährlich    

b) der Vorstand                                          Barbara Soller (Administration & Buchhaltung)

                                                                   Ramon Högger (Vereinspräsident)

c) die Geschäftsstelle                                Alpsteinstrasse 2 / 8590 Romanshorn (Vereinssitz)

 

  8.) Die Mitgliederversammlung

 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche

Mitgliederversammlung findet jährlich (Januar/Februar) statt.

 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 60 Tage im Voraus schriftlich unter

angaben der Traktanden

eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

 

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind

bis spätestens

30 Tagen schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer

ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

die Versammlung hat bis spätestens 4 Wochen nach Eingangs des Begehrens zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

 

a.) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

b.) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.

c.) Genehmigung der Jahresrechnung

d.) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin

e.) Wahl des Kassiers / der Kassierin

f.) Festlegung des Mitgliedsbeitrags

g.) Genehmigung des Jahresbudgets

h.) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

i.) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j.) Änderung der Statuten

k.) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Anzahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die /der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten.

 

Stellvertretung: Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmach

von einem

andern Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 1 Mitglied

vertreten.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

 

 9.) Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 2 Personen.

 

Der Vorstand ist nicht Wählbar.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

 

Der Vorstand erlässt das Vereinsreglement.

 

Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene

Entschädigung anstellen oder beauftragen.

 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder

gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

 

a.) Präsidium:           Ramon Högger Alpsteinstrasse 2 / 8590 Romanshorn

b.) Finanzen:                      Barbara Soller Alpsteinstrasse 2 /8590 Romanshorn

c.) Aktuariat:                      Barbara Soller Alpsteinstrasse 2 /8590 Romanshorn

 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte / der Verein es verlangt. Jedes

Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung

verlangen.

 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

 

Der Vorstand ist Grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf

Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitgliede

kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

 

 

 

 10.) Zeichnungsberechtigung

 

 Der Verein wird Verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in

 zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

 

11.) Haftung

 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung

der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

12.) Datenschutz

 

Der Vorstand erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur

Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko

angemessene Sicherheit der Daten.

 

Die Mitgliederdaten, Namentlich der Name, die Adresse,

die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen

Vereinsmitgliedern bekannt gegeben.

 

Die Mitgliederdaten, namentlich(Spitznamen), werden auf der Website, im Newsletter

sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht.

Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen der gesetzlich

zulässigen Auftragsbearbeitungund wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder

behördlich angeordnet wird.

 

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der

schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der

Website des Vereins.

 

 

13.) Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder

ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3

der anwesenden Mitglieder.

 

Nehmen weniger als 50% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist

innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung

kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weiniger als

dreiViertel der Mitglieder anwesend sind.

 

Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Vereinsmitglieder zurück und wird

dementsprechend aufgeteilt.

 

Das Vereinsinventar wird veräussert und der Erlös wird unter denn Mitgliedern und dem

Vorstand aufgeteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14.) Inkrafttreten

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.03.2024 angenommen

und sind mit diesen Datum in Kraft getreten.

 

 

Datum, Ort 25.03.2024 Romanshorn

 

 

Der Präsident:                                                                                Der Protokollführer:

 

 

 

 

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Ramon Högger                                                                          Barbara Soller

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